Testfahrer: Kein Anspruch auf gleiche Vergütung wie Stammbelegschaft der Daimler AG (15 Ca 8158/16 ua.; Aktualisierung der Medienmitteilung vom 06.10.2017):

Datum: 11.12.2017

Am 07.12.2017 wies das Arbeitsgericht Stuttgart 22 Zahlungsklagen ab, in denen Testfahrer von ihrem (Vertrags-)Arbeitgeber die gleiche Vergütung forderten wie die Stammbelegschaft der Daimler AG. Die Kläger behaupten, dass sie von ihrem Vertragsarbeitgeber im Wege der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma Daimler AG eingesetzt würden. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer der Daimler-Stammbelegschaft zu bezahlen („equal-pay“-Grundsatz). Dies folge aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 10 Abs. 4 AÜG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung). Die Kläger haben sich auf die Vergütung von Stammarbeitnehmern der Daimler AG berufen, die als sogenannte Versuchsfahrer tätig und in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind. 

Die Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht Stuttgart keinen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung wies die Kammer darauf hin, dass offen bleiben könne, ob die Kläger im Wege der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bei der Daimler AG eingesetzt würden. Nach Auffassung der Kammer hätten die Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt, dass sie die gleiche Tätigkeit ausübten bzw. an sie die gleichen Anforderungen gestellt würden wie dies bei den in der Entgeltgruppe 9 eingruppierten Versuchsfahrern der Daimler AG der Fall sei.

Die Kläger haben gegen die klageabweisende Entscheidungen teilweise Berufung eingelegt (21 Sa 5/18, 3 Sa 7/18, 8 Sa 6/18 ua.).
 

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