Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.11.2023 20 BV 9/23

Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt.

30.01.2024 27 BV 11/22

Die Anträge werden abgewiesen. 

14.11.2023 27 Ca 44/23

Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt.

09.02.2024 10 BV 23/23

Der Antrag wird zurückgewiesen.

20.03.2024 6 BVGa 2/24

Der Antrag wird zurückgewiesen.

14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

25.03.2024 18 BV 54/24

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

19.03.2024 25 BV 72/22

1. Es wird festgestellt, dass der Angestellte Herr Christian Göbel kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

05.12.2023 27 Ca 124/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00.

14.11.2023 27 Ca 34/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.400,00.

23.01.2024 12 Ca 587/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.937,15 festgesetzt.

20.03.2024 13 Ca 76/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 31.07.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenarbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 9.959,88 Euro festgesetzt.

20.03.2024 13 Ca 75/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.07.2023 nicht beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 7.794,- Euro festgesetzt.

05.12.2023 27 Ca 112/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00.

30.01.2024 27 Ca 23/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 27.12.2022 hinaus vorläufig zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Mitarbeiter im Qualitätsmanagement/Qualitätsplanung Entwicklungsnah in AS-PU/QMP (Kst. 661) in Schwäbisch Gmünd, hilfsweise an einem anderen angemessenen und zumutbaren Ort weiterzubeschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.980,00.

20.03.2024 13 Ca 72/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2023 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 12.434,- Euro festgesetzt.

14.11.2023 27 Ca 44/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht aufgelöst ist. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als "Supplier Performance Manager" weiterzubeschäftigen. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.786,00. 

19.03.2024 3 Ca 5331/23

1. Die Verhandlung wird vertagt.

2. Termin zur Fortsetzung des Kammertermins wird bestimmt auf Dienstag 09.07.2024, 13:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 024, Hochparterre.

3. Hierzu wird hiermit geladen.

4. Das persönliche Erscheinen des Klägers wird zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet.

5. Der beklagten Partei wird aufgegeben, eine mit allen Einzelheiten des Sachverhaltes vertraute Person in den Termin zu entsenden, deren Kenntnisse und Befugnisse den Anforderungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.

6. Als Zeugen sind über die Beklagte zu laden:
a)Girmay Tesfamichael

Vorläufiges Beweisthema: 

Bedrohung durch den Kläger bei der gemeinsamen Übergabe der Abmahnung vom 19.09.2023 mit Herrn Fries am 21.09.2023 und im Nachgang nochmals bei einem Telefongespräch.

b)Stefan Fries

Vorläufiges Beweisthema:

Bedrohung durch den Kläger bei der gemeinsamen Übergabe der Abmahnung vom 19.09.2023 mit Herrn Tesfamichael am 21.09.2023

7. Dem Vorsitzenden bleibt vorbehalten, weitere Auflagen und Verfügungen von Amts wegen zu erlassen.

20.03.2024 9 Ca 132/22

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 43.157,34 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.11.2023 8 Ca 149/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 3.400,00 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.03.2024 6 Ga 7/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.707,01 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

26.03.2024 23 Ca 4666/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 21.000,- festgesetzt.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.12.2023 21 Ca 4841/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04  Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

19.03.2024 3 Ca 5065/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2024 3 Ca 5065/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2883/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2886/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2885/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2884/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.10.2023 27 Ca 397/22

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7182,63.

27.03.2024 13 Ca 66/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 52.164,80 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.11.2023 7 Ca 3735/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 13.562,22 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.11.2023 7 Ca 5691/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 7.552,00 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

31.10.2023 7 Ca 3258/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 150.991,66 EUR festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.09.2023 9 Ca 123/22

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.126,63 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2024 7 Ca 5059/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

07.03.2024 22 Ca 5911/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober
1981 bis zum 30. September 1991 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 5.730,51 €
brutto für rückständige Beträge in der Zeit vom 1.8.2018 bis zum 29.2.2024 zu bezahlen
sowie monatlich ab dem 31.3.2024 einen Betrag in Höhe von 85,83 € brutto.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 37 v.H., die Beklagte 63 v.H der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.820,73 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.09.2023 3 Ca 2073/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Entgelt für den 18.09.2022 und den 21.09.2022 in Höhe von 240 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.04.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 1162,80 EUR netto zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.734,59 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.02.2024 27 Ca 273/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2022 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.900,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 Verdienstabrechnungen zu erteilen. 
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 46 % und der Beklagten zu 54 % auferlegt. 

27.03.2024 28 Ca 207/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BurIG zu erteilen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 17.496,19 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

14.11.2023 3 Ca 2713/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

10.11.2023 8 Ca 168/23

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18% zu tragen.
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 36.759,29 EUR.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.03.2024 2 Ca 5545/23

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem mit Schreiben vom 30.06.2023 gestellten Antrag des Klägers auf Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 01.01.2024 um 50 Prozent der geschuldeten Vollarbeitszeit bei Verteilung der reduzierten Arbeitszeit dergestalt, dass der Kläger im Wechsel 2 Wochen arbeitet und dann 2 Wochen frei hat, zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.368,00 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2024 3 Ga 11/24

1. Der Antrag vom 13.03.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2024 3 Ga 11/24

1. Der Antrag vom 13.03.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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