In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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13.03.2024 | 9 Ca 225/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.10.2022 nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 50.692,22 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
12.09.2023 | 9 Ca 123/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
25.07.2023 | 9 Ca 113/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.03.2023, zugegangen am gleichen Tag, einmal erklärt als Tatkündigung und einmal erklärt als Verdachtskündigung, das Arbeitsverhältnis beendet hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.03.2023, zugegangen am gleichen Tag, ausgesprochen einmal als Tatkündigung und einmal als Verdachtskündigung, mit Ablauf des 31.10.2023 endet. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2023 geendet hat. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2023 mit Ablauf des 31.10.2023 endet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Werker mit einer Vergütung der EG 07 zu beschäftigen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.757,58 EUR. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
28.07.2023 | 8 Ca 54/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird festgesetzt auf 22.463,01 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
28.07.2023 | 8 Ca 46/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger Vergütung i.H.v. 4.337,70 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.227,30 EUR brutto seit 15.12.2022, aus 2.851,20 EUR brutto seit 16.12.2022 sowie aus 259,20 EUR brutto seit 16.01.2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 4.337,70 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
10.11.2023 | 8 Ca 168/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen. |
10.11.2023 | 8 Ca 149/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
30.11.2023 | 7 Ca 5691/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
08.08.2023 | 7 Ca 565/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.01.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.01.2023 nicht aufgelöst werden wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Technik und Marketing weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung „Betriebsfrieden“ vom 04.07.2022 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6. 7. Der Streitwert wird auf 66.407,10 EUR festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
05.03.2024 | 7 Ca 3767/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. 4. Der Streitwert wird auf 16.156,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
28.11.2023 | 7 Ca 3735/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
31.10.2023 | 7 Ca 3258/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.09.2023 | 7 Ca 1586/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2023
nicht aufgelöst wird. |
07.03.2024 | 6 Ca 3978/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.07.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als Mitarbeiterin Technische Dienste, Prozessmanagement weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 15.886, 28 € festgesetzt. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
14.11.2023 | 3 Ca 2713/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
12.09.2023 | 3 Ca 2073/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Entgelt für den 18.09.2022 und den 21.09.2022 in Höhe von 240 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.04.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 1162,80 EUR netto zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.734,59 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2886/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2885/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2884/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2883/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
28.02.2024 | 29 Ca 1639/23 |
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31.01.2024 | 29 BV 8/24 |
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14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht
aufgelöst ist. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. |
17.10.2023 | 27 Ca 397/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.11.2023 | 27 Ca 34/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom
25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
30.01.2024 | 27 Ca 23/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. |
05.12.2023 | 27 Ca 124/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00. |
05.12.2023 | 27 Ca 112/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00. |
30.01.2024 | 27 BV 11/22 | Die Anträge werden abgewiesen. |
13.03.2024 | 24 Ca 2284/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.12.2023 | 21 Ca 5746/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 491/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
14.12.2023 | 21 Ca 4841/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 387/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 386/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 2981/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
29.11.2023 | 20 BV 9/23 | Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt. |
31.01.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
29.08.2023 | 18 Ca 651/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.01.2023 zum 19.01.2023 aufgelöst worden ist. |
23.01.2024 | 12 Ca 587/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht. |