Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

13.03.2024 24 Ca 2284/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2024 9 Ca 225/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.10.2022 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 50.692,22 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

08.03.2024 10 Ca 1467/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von 1.151,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 1. Juli 2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsgeld für das Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von 2.341,14 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 1. Juli 2021 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsgeld für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 2.401,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 1. Juli 2022 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, and ie Klägerin als Urlaubsgeld für das Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 2.401,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 1. Juli 2023 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
7. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.474,65 Euro festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 6 Ca 3978/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.07.2023 nicht aufgelöst worden ist.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als Mitarbeiterin Technische Dienste, Prozessmanagement weiterzubeschäftigen.

 

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Der Streitwert wird auf 15.886, 28 € festgesetzt.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 5911/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober
1981 bis zum 30. September 1991 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 5.730,51 €
brutto für rückständige Beträge in der Zeit vom 1.8.2018 bis zum 29.2.2024 zu bezahlen
sowie monatlich ab dem 31.3.2024 einen Betrag in Höhe von 85,83 € brutto.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 37 v.H., die Beklagte 63 v.H der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.820,73 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 7 Ca 3767/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. 

4. Der Streitwert wird auf 16.156,00 EUR festgesetzt. 

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

28.02.2024 29 Ca 1639/23
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.366,34 Euro brutto Lohn für den Zeitraum 21.12.2021 bis 31.07.2022 abzüglich am 19.01.2022 gezahlter 1.000,00 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.09.2022 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

  4. Der Streitwert wird auf 66.052,00 Euro festgesetzt.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

     

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

27.02.2024 27 Ca 273/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2022 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.900,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 Verdienstabrechnungen zu erteilen. 
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 46 % und der Beklagten zu 54 % auferlegt. 

09.02.2024 10 BV 23/23

Der Antrag wird zurückgewiesen.

06.02.2024 7 Ca 5059/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

31.01.2024 1 Ca 3868/23

1.         Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 

2.         Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 

3.         Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt.

 4.         Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

31.01.2024 29 BV 8/24
  1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung zu Entgeltregelungen und Tantiemeregelungen für AT-Angestellte wird Herr Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Christoph Tillmanns bestellt.
  2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer für die nach Ziff. 1 genannte Einigungsstelle wird auf drei festgesetzt.
30.01.2024 27 Ca 23/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 27.12.2022 hinaus vorläufig zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Mitarbeiter im Qualitätsmanagement/Qualitätsplanung Entwicklungsnah in AS-PU/QMP (Kst. 661) in Schwäbisch Gmünd, hilfsweise an einem anderen angemessenen und zumutbaren Ort weiterzubeschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.980,00.

30.01.2024 27 BV 11/22

Die Anträge werden abgewiesen. 

23.01.2024 12 Ca 587/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.937,15 festgesetzt.

18.01.2024 21 Ca 2981/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € 

 Euro festgesetzt.

 4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.01.2024 21 Ca 387/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € 

Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.01.2024 21 Ca 491/23

 

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.01.2024 21 Ca 386/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.