In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
13.03.2024 | 24 Ca 2284/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.03.2024 | 9 Ca 225/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.10.2022 nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 50.692,22 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
08.03.2024 | 10 Ca 1467/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von
1.151,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. |
07.03.2024 | 6 Ca 3978/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.07.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als Mitarbeiterin Technische Dienste, Prozessmanagement weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 15.886, 28 € festgesetzt. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 7 Ca 3767/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. 4. Der Streitwert wird auf 16.156,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
28.02.2024 | 29 Ca 1639/23 |
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27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
31.01.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
31.01.2024 | 29 BV 8/24 |
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30.01.2024 | 27 Ca 23/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. |
30.01.2024 | 27 BV 11/22 | Die Anträge werden abgewiesen. |
23.01.2024 | 12 Ca 587/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht. |
18.01.2024 | 21 Ca 2981/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 387/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 491/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 386/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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