Pressemitteilung zum Verfahren 21 BV 62/18 vom 25.04.2019 - Anfechtung Betriebsratswahl bei der Zentrale der Daimler AG

Datum: 25.04.2019

Arbeitsgericht Stuttgart: Betriebsratswahl vom 1.3.2018 für den Betrieb „Zentrale Stuttgart“ der Daimler AG wird für unwirksam erklärt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Büchele nach Anhörung der Beteiligten die Betriebsratswahl für den Betrieb „Zentrale Stuttgart“ der Daimler AG vom 01.03.2018 für unwirksam erklärt.

Die Betriebsratswahl für den Betrieb „Zentrale Stuttgart“ der Daimler AG vom 01.03.2018 wurde von 5 Mitarbeitern der Daimler AG angefochten. Das Gericht hat nun in erster Instanz entschieden, dass dem Antrag stattzugeben ist und die Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen hat. Betroffen von der Entscheidung sind ca. 17.000 Mitarbeiter des Betriebs „Zentrale“, die am 01.03.2018 einen 41-köpfigen Betriebsrat gewählt hatten.

Nach Auffassung der Kammer hat die Wahl unter Verkennung des sogenannten Betriebsbegriffs stattgefunden, was ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Bei der Wahl wurden zu Unrecht keine eigenständigen Betriebsräte in selbstständigen betriebsratsfähigen Einheiten im Sinne § 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG gewählt. Insbesondere im räumlich weit entfernten Betriebsteil in Berlin sowie in Gernsbach, die 10 und 26 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, wurde entgegen der gesetzlichen Vorschrift kein eigenständiger Betriebsrat gewählt. Nach Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetztes ist eine effektive Betreuung der vor Ort beschäftigten Mitarbeiter durch einen über 100 km bzw. 600 km entfernten Betriebsrat nicht möglich. Dafür, dass die Mitarbeiter der Betreibsteile sich auch wegen der Entfernung und der „Größenverhältnisse“ nicht repräsentiert sehen, spricht nach Ansicht der Kammer auch die Tatsache, dass kein Mitarbeiter sich zur Wahl gestellt hatte und die Wahlbeteiligung bei 6 abgegebenen Stimmen sehr gering ausfiel. Eine andere Wertung ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen oder Skype.

Die Argumentation der Arbeitgeberseite sowie des Betriebsrats, die Mitarbeiter in den dortigen Standorten hätten mit Mehrheitsbeschluss vor ca. 20 Jahren beschlossen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen, teilte die Kammer nicht. Konkrete Tatsachen waren hierzu nicht ersichtlich, auch war zum pauschal behaupteten Zeitpunkt ein solcher Beschluss rechtlich nicht möglich. Allein die jahrelange falsche Handhabung führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Auch die Argumentation des Betriebsrats sowie der Daimler AG, aufgrund der geringen Anzahl der in den selbstständigen Betriebsteilen betroffenen Mitarbeitern sei das Wahlergebnis in der Zentrale nicht beeinflusst worden, folgte die Kammer nicht. Nach Ansicht der Kammer ist die Verkennung des Betriebsbegriffs in jedem Fall kausal, da entgegen der gesetzliche Wertung ein einheitlicher Betriebsrat und nicht drei getrennte Betriebsräte gewählt wurde. Wäre die Anfechtung aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen, stünde rechtskräftig fest, dass in Gernsbach und Berlin ein wirksam installierter Betriebsrat vorläge, was der gesetzlichen Wertung widerspricht.

Bzgl. der zwischen Beteiligten auch streitigen Frage, ob es sich bei der „Zentrale Stuttgart“ um einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne handle oder ob es sich bei den Bereichen „Zentrale Funktionen“, „MB-Cars“, „Trucks“ und „Van“, wie von den Antragstellern behauptet, um jeweils eigenständige Betriebe handele folgte die Kammer der Argumentation des Arbeitgebers und des Betriebsrats. Die Kammer geht davon aus, dass durch den einheitlichen Ansprechpartner des Betriebsrats ein einheitlicher Betrieb „Zentrale“ wirksam gebildet und schlüssig nachgewiesen ist. Dass unternehmensweite Entscheidungen von in der jeweiligen Sparte beschäftigten Mitarbeitern der Ebene E1 oder E3 getroffen werden steht dem ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass sonstige Leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung in den jeweiligen Sparten beschäftigt werden.

Betriebsrat und Daimler AG können gegen die heute ergangene Entscheidung im Verfahren 21 BV 62/18 binnen Monatsfrist nach Zustellung der schriftlichen Gründe Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einreichen.

Verantwortlich für den Inhalt der Pressemitteilung:
Jürgen Gneiting, Präsident des Arbeitsgerichts Stuttgart

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.