LAG Baden-Württemberg 22. Oktober 2008 - 18 TaBV 2/08: Beschwerdeverfahren wegen vom Betriebsrat verweigerter Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Datum: 23.10.2008

Kurzbeschreibung: 

Der Betriebsratsvorsitzende ist ein langjährig beschäftigter Bierbrauer im Unternehmen der Antragstellerin, die eine Brauerei im Schwarzwald betreibt. Im Betrieb der Antragstellerin fällt bei der Herstellung von Bier als Nebenprodukt so genannte Brauereihefe an, die zunächst zwischengelagert wird und an kleinere Brauereien und Privatpersonen kostenlos abgegeben werden darf. Im Laufe der Jahre hat sich eine Handhabung eingebürgert, wonach die mit der Abgabe der Brauereihefe befassten Arbeitnehmer, zu denen auch der Betriebsratsvorsitzende gehört, von den Abholern ein „Trinkgeld“ in Höhe von 5,00 € bzw. 10,00 € pro Hefefass erhalten, welches sie - zumindest auch - für eigene Zwecke verwendet haben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem erhaltenen Entgelt um eine freiwillige Gabe der Abnehmer der Hefe handelte oder aber die Arbeitnehmer von den Abholern einen Kaufpreis gefordert haben.

Wegen der Entgegennahme des Geldes hat die Antragstellerin beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die begehrte Zustimmung verweigert. In erster Instanz hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt. Auf die Beschwerde des Betriebsrats und des Vorsitzenden des Betriebsrates hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ist zu der  Auffassung gelangt, dass die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht gerechtfertigt ist. Es hat dabei maßgeblich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die langjährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden und die Kenntnis einiger Vorgesetzter von der Entgegennahme von Trinkgeld abgestellt.

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